Der uferlose Volksbetrug durch die Privatisierung der öffentlichen Gewässerufer – ein Argumentarium

Die Bundesverfassung und das ZGB besagen, dass Seen öffentliches Eigentum seien, und zwar in der Hoheit der Kantone, in denen sie liegen. Ein Urteil des Bundesgerichts vom 15.03.2001 besagt, dass «Seen und ihr Bett eine unzertrennliche Einheit bilden und weder die auf die Vermessung bezogenen Angaben (NB: im Grundbuch) noch das Bestehen auf dem Seebett von gültig bewilligten Bauten entlang des Sees genügende Beweise im Sinne von Art. 664 Abs. 2 ZGB bilden», dass also Seen und deren Ufer öffentlicher Besitz seien. Daraus lässt sich schliessen, dass es keine legalen See-Anstösser geben kann und darf, sondern nur Ufer-Anstösser. Nach dem Buchstaben des Gesetzes gehören die Seeufer dem Volk. Kein Grundstückbesitzer kann Seeanstösser sein, sondern lediglich Uferanstösser. Wann kommt dieser gesetzlich verankerte Grundsatz endlich in den Köpfen von Behörden, Politikern und Gerichten an?

Lesen Sie die leidenschaftlichen, aber immer begründeten Argumente unseres Präsidenten Victor von Wartburg, im Volltext.