Statuten von RIVES PUBLIQUES

Statuten, angenommen am 26. Februar 2003 und abgeändert am 7. Mai 2003 und am 28. Oktober 2004.



I. Bezeichnung, Rechtsform, Zweck, Dauer und Sitz


Artikel 1:  Bezeichnung
1) Unter dem Namen RIVES PUBLIQUES wurde ein nationaler Verein für den freien Zugang zu den Ufern der Schweizer Seen und Wasserläufen gegründet, gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgetzbuches und den vorliegenden Statuten.

Artikel 2:  Rechtsform
1) RIVES PUBLIQUES ist ein Verein ohne Erwerbszweck.
2) Er ist neutral auf religiöser Ebene, unabhängig von politischen Parteien, sowie von Druckgruppen, von Wirtschafts-, Industrie, kommerziellen oder finanziellen Konsortien.

Artikel 3:  Zweck
1) RIVES PUBLIQUES hat das Ziel, für die Öffentlichkeit einen ununterbrochenen Weg entlang der Seen und Wasserläufe der Schweiz zu schaffen, der sportliche und erholsame Tätigkeiten erlaubt (Spaziergang, Fischen, Entspannung, usw.), mit Rücksicht auf die natürliche Süsswasserpflanzenwelt. Der Verein fördert durch seine Tätigkeit die Bewegung und den sanften Tourismus, um somit die Fauna und die Flora der Ufer der Seen und der Schweizer Wasserläufe zu schützen. Er hat das Ziel die verschiedenen Funktionen dieses Lebensraumes anzuerkennen und zu schätzen, unter Berücksichtigung der ökologische Dimension.

2) RIVES PUBLIQUES verlangt die Schaffung eines ununterbrochenen Weges entlang der Schweizer Seeufer und Wasserläufe, der sich so gut wie möglich in die Umgebung integriert. Der Verein strebt die Schaffung von natürlich angelegten Wegen an, um die Besonderheiten eines Ortes zu schützen, der für alle, einschließlich für Behinderte sowie für Kinderwagen, zugänglich ist. Der Verein preist einen egalitären Zugang zu den Ufern und besteht auf der Durchsetzung eines Zuganges für alle, soweit es die Topographie der Ufer erlaubt.

3) Zu diesem Zweck kann der Verein die nötigen Schritte bei den Behörden unternehmen und alle auf dem Rechtswege verfügbaren Berufungen nutzen. Er handelt ebenfalls im Interesse seiner Mitglieder, sofern diese den Zielen des Vereines entsprechen.

4) Der Verein bestimmt die Vorgehensweisen, die einen öffentlichen Zugang zu den Ufern der Seen und der Wasserläufe in der gesamten Schweiz gewährleisten.

5) Er sucht Verbindungen mit natürlichen oder juristischen Personen, die ähnliche Ziele verfolgen und bereit sind, die Tätigkeiten von RIVES PUBLIQUES zu fördern oder seine Mitglieder zu unterstützen. Er ermutigt in diesem Sinn die grenzüberschreitende Kooperation.

6) Der Verein ergreift alle der Verwirklichung dieser Ziele nützlichen Maßnahmen, wie oben beschrieben.

7) Um seine Arbeiten und Ziele bekannt zu machen und zur Unterstützung seiner Tätigkeiten, benutzt RIVES PUBLIQUES die Internet-Seite: www.rivespubliques.ch; der Verein ist Eigentümerin dieses Namens und tritt mit diesem Logo in Erscheinung:

height=

Artikel 4:  Dauer
1) Der Verein ist auf unbeschränkte Zeit gegründet.

2) Allein die Generalversammlung kann über die Auflösung oder über die Verschmelzung des Vereines entscheiden, mit einer qualifizierten Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.

3) Im Falle der Auflösung sind die Besitze an einen gleichartigen Ziele verfolgenden Verein weiterzugeben; es kann keine Verteilung des Besitzes an Mitglieder oder andere natürliche oder juristische Personen stattfinden, es sei denn, daß damit die Verwirklichung von Arbeiten unterstützt wird, die die Einrichtung oder den Unterhalt von Zugangswegen zum Ufer oder Wege längs des Wassers zum Ziele haben.

Artikel 5:  Sitz
1) der Sitz des Vereines ist der Ort wo sich seine Hauptverwaltung befindet.



II. Einkünfte


Artikel 6:  Arten von Einkünften
1) Die Einkünfte bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden von passiven Mitgliedern, Legaten und Erbschaften, offiziellen Unterstützungen, dem Produkt von Sammlungen, Verkäufen, von Dienstleistungen und anderen Leistungen sowie aus Einkünften aus dem Vermögen des Vereines.

Artikel 7: Beiträge
1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt CHF 30.– pro Kalenderjahr.

2) Der Mitgliedsbeitrag kann durch mindestens Dreiviertel der bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.

3) Er bleibt unter allen Umständen dem Verein erhalten.

4) Er wird von allen ordentlichen Mitgliedern bezahlt.

5) Ehrenmitglieder müssen ihn nicht bezahlen.



III. Mitgliedschaft

A. Allgemeines und Mitgliederkategorien

Artikel 8:  Mitgliedschaft
1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Mitgliedschaft schriftlich beantragen; mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, die Ziele des Vereines zu vertreten.

2) Der Vorstand kann den Antrag ablehnen; er ist nicht verpflichet dem Kandidaten die Motive der Ablehnung mitzuteilen.

Artikel 9:  Mitgliederkategorien
1) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
(1) Ordentliches Mitglied
(2) Gründungsmitglied
(3) Ehrenmitlied
(4) Passivmitglied.

Artikel 10:  Ordentliches Mitglied
1) Das ordentliche Mitglied hat eine Stimme bei der Generalversammlung; es kann auf alle Posten des Vereins gewählt werden.
2) Es bezahlt den in den Statuten festgelegten Mitgliedsbeitrag.
3) Es profitiert ebenfalls von den vom Verein bewilligten Vorteilen im Rahmen seiner sozialen Ziele.

Artikel 11:  Familien
1) Eine Familie besteht aus einem Paar mit oder ohne Kind, das unter demselben Dach lebt und einen Haushalt bildet; eine Familie kann aus Minderjährigen und erwachsenen Kindern in Ausbildung und ohne Einkommen bis 25 Jahre bestehen.

2) Eine Familie bezahlt nur einen Mitgliedsbeitrag, aber alle Mitglieder der Familie profitieren von den Vorteilen des Vereins.

3) Dem Verein gegenüber ernennt die Familie einen Vertreter; eine Familie hat nur eine Stimme und nur ein Wahlrecht in der Vereinsversammlung.

Artikel 12:  Gründungsmitglied
1) Ein Gründungsmitglied ist ein Mitglied, das bei der Gründung des Vereins mitgewirkt hat.

2) Es hat dieselben Rechte und Vorteile wie ein ordentliches Mitglied.

Artikel 13:  Ehrenmitglied
1) Ein Ehrenmitglied ist eine emeritierte natürliche Person, die für den Verein große Dienste geleistet hat und auf uneigennützige Weise zur Entwicklung der vom Verein vertretenen Ideen beigetragen hat.

2) Es besitzt eine Stimme bei der Generalversammlung; es kann auf alle Posten des Vereins gewählt werden.

3) Es braucht keinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

4) Es ist zu allen Vorteilen berechtigt, die der Verein im Rahmen seiner sozialen Ziele verfolgt.

Artikel 14:  Passivmitglied
1) Ein passives Mitglied unterstützt den Verein mit freiwilligen Leistungen.

2) Es zahlt keinen Mitgliedsbeitrag, hat keine Stimme in der Vereinsversammung und kann nicht gewählt werden.

B. Verlust der Mitgliedschaft

Artikel 15:  Fall des Verlustes der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, der Nichtbezahlung des Mitgliedbeitrages oder durch Ausschluss.

2) Eine Anmahnung des Mitgliedbeitrags wird dem Mitglied zugestellt; es wird informiert, dass es seine Mitgliedschaft verliert, wenn der Betrag nicht innerhalb von zwei Monaten bezahlt wird.

Artikel 16:  Ausschluss eines Mitgliedes
1) Falls ein Mitglied dem Verein schwer schadet, kann der Vereinsvorstand dessen Mitgliedschaft suspendieren und auf der Vereinsversammlung seinen Ausschluß beantragen.

2) Die Generalversammlung entscheidet den Ausschluss durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3) Wenn nötig, wird eine ausserordentliche Generalversammlung durch den Vereinsvorstand einberufen, um den Ausschluss zu entscheiden.

Artikel 17:  Finanzielle Verantwortung der Mitglieder
1) Die finanzielle Verantwortlichkeit der Mitglieder bezüglich Verpflichtungen des Vereines ist ausgeschlossen.



IV. Organisation

C. Die Generalversammlung

Artikel 18:  Prinzip
1) Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Vereins (Artikel 64 Linea 1 SZG).

2) Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, im allgemeinen während des ersten Semesters des Jahres.

Artikel 19:  Vorladung
1) Die Generalversammlung wird schriftlich 21 Tage im Voraus einberufen.
2) Die Mitglieder sollten die Vorladung erhalten haben, wenn sie an ihre letzte mitgeteilte E-Mail Adresse oder Postadresse gerichtet war.
3) Die Einladung gibt den Ort, den Tag und die Zeit der Generalversammlung sowie die Tagesordnung an.
4) Ein Mitglied kann verlangen, daß eine besondere Frage behandelt wird; dieser Vorschlag muss schriftlich gemacht werden und die Adresse des Vereins mindestens sieben Tage vor der Versammlung erreichen.

Artikel 20:  Beschlussweise und Abstimmung
1) Die anwesenden Personen können gebeten werden, ihre Mitgliedschaft zu rechtfertigen.
2) Der Präsident des Vorstandes oder eine von ihm benannte Person führt den Vorsitz.
3) Die Entscheidungen werden, abgesehen von Ausnahmen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
4) Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist notwendig um den Mitgliedsbeitrag festzulegen, die Statuten zu ändern oder den Verein aufzulösen.
5) Die Mitglieder bekommen alle notwendigen Informationen, um ihre Rechte in Kenntnis der Sachlage ausüben zu können.
6) Die Abstimmung wird mit erhobener Hand gemacht; der Präsident zählt die Stimmen; er kann sich von Stimmenzählern helfen lassen.
7) Der Präsident kann, spontan oder auf Verlangen von mehreren Mitgliedern, eine geheime Wahl organisieren.
8) Im Falle einer Stimmengleichheit, wird erneut verhandelt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der Präsident entgültig.
9) Alle Mitglieder, ausser den passiven Mitgliedern, können in den Vorstand oder in die Kommssionen gewählt werden; sie werden für zwei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.
10) Jedes Mitglied des Vereins, des Vorstandes oder einer Kommission kann sich als Kandidat aufstellen lassen oder von dem Vorstand oder von einem oder mehreren Mitgliedern vorgeschlagen werden.
11) Im allgemeinen beschreiben die Kandidaten kurz ihren Lebenslauf und die Aktionen, die sie vor haben. Für den Fall, dass die Anzahl der Kandidaten die Zahl der Posten überschreitet, entscheidet die erhaltenen Stimmenmehrheiten der Kandidaten.
12) Die gewählten Kandidaten müssen ihr Einverständnis zu Ihrer Wahl bezeugen; im Falle einer Ablehnung werden die Folgenden, und so weiter gewählt; der Präsident der Versammlung kann eine zusätzliche Wahl organisieren.
13) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsident und dem Rechnungsfüher; der Vorstand kann aus maximum 12 Personen bestehen.
14) Zwei Mitglieder werden als Rechnungsrevisoren gewählt.

Artikel 21:  Zuständigkeit der Generalversammlung
1) Die Generalversammlung ist zuständig für :
(1) die Änderung der Statuten.
(2) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Rechnungsfühers und den Mitgliedern des Vereinvorstandes.
(3) die Wahl der Mitglieder der Kommisionen und ihres Präsidenten.
(4) Die Wahl der Rechnungsrevisoren.
(5) die Nominierung der Ehrenmitglieder.
(6) den Ausschluss eines Mitgliedes.
(7) die Entscheidungen auf Vorschläge des Vorstandes oder eines Mitgliedes.
(8) die Annahme der Berichte des Vorstandes oder der Kommissionen.
(9) die Annahme der Jahresabrechnung.
(10) die Entlastung des Vorstandes.

Artikel 22:  Ausserordentliche Generalversammlung
1) Auf Verlangen des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.
2) Es sind die selben Regeln für die Vorladung und den Ablauf wie für eine ordentliche Generalversammlung gültig.
3) Wenn auf der ausserordentlichen Generalversammlung ein spezieller Punkt behandelt wird, kann der Vorstand eine Briefwahl durchführen; in diesem Fall werden vollständige Informationen an alle Mitglieder geschickt; der Vorstand gibt Regeln bekannt um die Gesetzmässigkeit der Abstimmung zu garantieren.



V. Vereinsvorstand

Artikel 23:  Zusammensetzung des Vorstandes
1) Der Vereinsvorstand besteht aus Personen, die von der Generalversammlung gewählt wurden; er besteht aus maximum zwölf Mitgliedern, Präsident, Vizepräsident und Rechnungsführer inbegriffen.

2) Der Vorstand, unter Führung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten, organisiert sich intern so, dass die Bedürfnisse des Vereins und die Affinität seiner Miglieder Rechnung getragen wird.

Artikel 24:  Tätigkeiten des Vereinsvorstandes
1) Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten; er hat weitgehende Machtbefugnisse, um die satzungsgemäßen Ziele im Rahmen der verfügbaren Geldmittel zu erreichen.
2) Er versammelt sich so oft wie nötig, aber mindestens 4 Mal im Jahr.
3) Je nach den verfügbaren Geldmitteln kann der Vostand beschließen, die Unkosten seiner Mitglieder zu übernehmen oder ihnen zu erstatten: in diesem letzten Fall wird eine Vollmacht erteilt.
4) Der Vorstand kann eine sich auf seine Tätigkeiten konzentriete Regelung ausstellen; er kann ebenfalls eine Charta erstellen, auf die sich alle für den Verein arbeitenden Personen beziehen sollen.
5) Bezüglich der Beziehungen innerhalb und ausserhalb des Vorstandes sollen deren Mitglieder immer in einem freundschaftlichen Geist, mit Aufgeschlossenheit, verständnisvoll und im Sinne der Verteidigung der Interessen des Vereines und seiner Mitglieder handeln; sie achten darauf, enge Kontakte mit und zwischen den Mitgliedern zu entwickeln.
6) Der Vereinsvorstand hat die Möglichkeit, ein Sekretariat einzurichten und zu verwalten; in diesem Rahmen kann er ebenfalls Personal einstellen; welche die Organisationsform auch immer ist, der Vorstand muss immer seine Zustimmung zur Einstellung oder Entlassung der Mitarbeiter geben sowie für Mandate an Drittpersonen.

Artikel 25:  Verantwortung des Vereinsvorstandes
1) Der Vereinsvorstand vertritt und bindet den Verein Drittpersonen gegenüber. Außer für Angelegenheiten von geringer Bedeutung, sind die Briefpost und Verträge jeweils von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Mitglied des Vorstandes und einem Mitarbeiter zu unterschreiben; im Falle wichtiger Sachen ist die Unterschrift des Präsidenten notwendig.

2) Der Vorstand ist gemeinschaftlich gegenüber der Generalversammlung für seine Tätigkeiten und den Tätigkeiten von Drittpersonen, die sich um den Verein bemühen, verantwortlich.

3) Die finanzielle Verantwortung des Vereins ist auf seinen eigenen Besitz beschränkt, unter Ausnahme der persönlichen Verantwortung der Mitglieder des Vereines.

D. Gültiges Recht

Artikel 26:  Gültiges Recht
1) Der Verein untersteht dem Schweizer Recht.

E. Gründungsakt und in Kraft treten


Artikel 27:  Gründungsakt und in Kraft treten
1) Die vorliegenden Statuten wurden am 26. Februar 2003 von der Gründungsversammlung einstimmig angenommen und am 28. Oktober 2004 mit einzelnen geänderten Punkten einstimmig von der Generalversammlung angenommen. Sie treten unverzüglich in Kraft.

Victor von Wartburg     Victor Ruffy 
Gründer-Präsident   Gründer-Vizepräsident
     
Suzanne von Wartburg    Rotraud Mohr
Rechnungsführerin   PR-Verantwortliche